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Werkstattwahl nach Verkehrsunfall

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Oktober 2009 eine wichtige Entscheidung für alle Unfallgeschädigten getroffen.

1.) Worum geht es?

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Oktober 2009 beschlossen, dass ein Unfallgeschädigter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Schadensbeseitigung in einer Markenwerkstatt hat.

Markenwerkstatt ist in diesem Fall je nach eigener Automarke die Werkstatt eines BMW, Audi, Porsche, VW, usw. Händlers.

Bisher konnte die Versicherung des Unfallverursachers den Unfallgeschädigten auf eine freie und somit meistens kostengünstigere Werkstatt verweisen.

2.) Wann hat man Anspruch auf die Markenwerkstatt?

In den ersten 3 Jahren ist der Sachverhalt sehr einfach, da hier ein genereller Anspruch besteht, auch wenn Reparaturen und Untersuchungen in diesem Zeitraum nicht in einer Marken-/Vertragswerkstatt gemacht wurden.

Ab dem 3 Jahr entscheidet das Kundenverhalten über den Anspruch auf eine Marken-/Vertragswerkstatt. Kann der Unfallgeschädigte nachweisen (Belege), dass er bisher immer die Vertragswerkstatt genutzt hat, dann hat er dadurch auch einen Anspruch im Falle eines nicht verschuldeten Unfalls.

Sollte der Unfallgeschädigte dies nicht belegen können, dann kann ihn die Versicherung auch in eine andere Werkstatt schicken.

Hintergrund für die 3 Jahres-Regel war vor allem der Wert- und Garantie-Erhalt für den Unfallgeschädigten.

3.) Welcher Fall liegt diesem Urteil zu Grunde?

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9,5 Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten “freien Karosseriefachwerkstatt” verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

Quelle: Bundesgerichtshof Nr. 216/2009

4.) Gerichtsurteil

– Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkosten- Abrechnung nach einem Verkehrsunfall. Bundesgerichtshof, 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09.


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